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Allgemeine Geschäftsbedingungen Anmietgeschäft

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr


1. Abschluß des Vertrages

1.1. Der Vertrag soll schriftlich oder in Textform (Fax oder E-Mail) mit den Formularen des Vermieters (Anmietung und Bestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Zusatzabsprachen und Nebenabreden sollen schriftlich oder in Textform erfasst werden.
1.2. An die Anmietung ist der Mieter 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser Frist wird der Mietvertrag durch den Vermieter bestätigt.
Kurzfristige Anmietungen werden vom Vermieter unverzüglich bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Vermieter nur verbindliche Reservierungen vor, auf die der Mietvertrag durch Anmietung und Bestätigung, die dem Mieter unverzüglich zugesandt werden, abgeschlossen wird (Mietvertrag in Schrift- oder Textform). Die zugesandte Anmietung hat der Mieter unverzüglich unterschrieben an den Vermieter zurückzusenden. Der Vermieter kann von der verbindlichen Reservierung Abstand nehmen, wenn der Mieter es auf Aufforderung wiederum unterlässt, die Anmietung schriftlich oder in Textform zurückzusenden. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.

2. Zahlung der Miete

2.1. Der Mieter hat den vereinbarten Mietpreis sowie die Anzahlung in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Wenn vereinbart ist, dass der Mietpreis durch Banküberweisung ausgeglichen werden darf, ist der endgültige Eingang des Mietpreises auf dem Bankkonto des Vermieters maßgeblich.
2.2. Der Mieter hat mit Abschluß des Mietvertrages eine Anzahlung von 10 % der Vergütung, im Voraus unverzüglich zu entrichten, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Restmietpreis ist nachweisbar spätestens vor Mietbeginn zu zahlen.
2.3. Übliche Nebenkosten (Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Chauffeure etc.) sind im Mietpreis nicht enthalten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
2.4. Der Mietpreis bezieht sich nur auf die vereinbarten Leistungen sowie die üblichen Nebenkosten gemäß Ziff. 2.3. Nicht im Mietpreis enthalten sind Leistungen, die auf Änderungswünschen des Mieters beruhen oder z. B. auf vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände wie Fahrtverlängerungen, Staus, Grenzaufenthalte etc. oder das Verhalten des Mieters und seiner Mitfahrer zurückzuführen sind. Diese Leistungsänderungen und zusätzlichen Leistungen werden entsprechend den allgemein gültigen Sätzen des Vermieters berechnet.
2.5. Leistet der Mieter den gesamten Mietpreis nicht vor Mietbeginn, so ist der Vermieter zur Leistungsverweigerung berechtigt. Das gilt auch, sofern der Mieter berechtigte Forderungen aus anderen Verträgen mit dem Vermieter trotz erfolgter Mahnung nicht geleistet hat. Ansprüche des Vermieters wegen Verzugs des Mieters bleiben unberührt.
2.6. Der Mieter zahlt für die Mitfahrer und haftet bei vertraglichen Pflichtverletzungen der Mitfahrer, sofern er dies durch eine entsprechende ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernimmt.
*) Nur für Verträge mit Unternehmern, nicht gegenüber Verbrauchern zu verwenden. Die Empfehlung ist unverbindlich.

3. Leistungen

3.1. Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter zur Überlassung des vereinbarten Fahrzeugs oder bei Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (auch anderer Unternehmen), soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.
3.2. Der Vermieter ist verpflichtet, geeignete und zuverlässige Chauffeure zu stellen. Ohne besondere Absprache wird nur ein Chauffeur eingesetzt, der lediglich im Rahmen der gesetzlichen Lenk-, Schicht- und Ruhezeiten tätig werden darf. An vom Mieter gestellte Chauffeure wird das Fahrzeug nicht überlassen, sofern keine abweichende Vereinbarung unter Beachtung des § 49 Abs. 1 PbefG ausdrücklich getroffen wird.
3.3. Der Mietpreis bezieht sich nur auf die vereinbarten Leistungen. Nicht enthalten sind Leistungen, die auf Änderungswünschen des Mieters beruhen oder z. B. auf Fahrtverlängerungen oder unvorhersehbare und vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände oder das Verhalten des Mieters und seiner Mitfahrer zurückzuführen sind.
3.4. Die Mietleistungen werden nach den vereinbarten Vorgaben des Mieters erbracht. Die Programmgestaltung, die Beaufsichtigung des Gepäcks und des im Fahrzeug zurückgelassenen Gepäcks, das Be- und Entladen des Gepäcks, das Einhalten des vom Mieter vorgegebenen Fahrplans und der Fahrtzeiten, die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Einhaltung der Devisen-, Paß-, Visa-, Gesundheitsvorschriften sowie sonstiger Bestimmungen für Fahrgäste fallen in den Aufgabenbereichs des Mieters, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters in Ziff. 9 geregelt, soweit Ansprüche aus Pflichtverletzungen in Betracht kommen.
3.5. Auf nach Vertragsschluss auftretende Straßen- und Witterungsverhältnisse, Absagen der Fahrt, Verspätungen, Aufenthalte z. B. durch Grenzkontrollen sowie trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretende technische Defekte hat der Vermieter keinen Einfluss. Unberührt bleiben Pflichten des Vermieters, sich bei Ausfall etc. des überlassenen Fahrzeugs um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen bzw. die Gewährleistungsansprüche nach Ziff. 7. zu erfüllen.
3.6. Der Vermieter stellt dem Mieter für Gepäck bis zu 20 kg je Person (Koffer und Behältnisse in üblichem Umfang) Gepäckraum im Mietfahrzeug zur Verfügung. Gefährliche, verderbliche, entzündbare oder explosive Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden. Sperrige Gegenstände (Ski, Sportgeräte. Surfbretter etc.) sowie Tiere werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter in das Mietfahrzeug aufgenommen.
3.7. Sämtliche Gegenstände, sperriges Handgepäck etc. werden im Fahrzeug nur zugelassen, wenn wesentliche Beschädigungen, Verschmutzungen oder Gefährdungen ausgeschlossen sind.

4. Vertragsänderung - Preiserhöhung

4.1. Leistungsänderungen durch den Mieter können nur in Absprache mit dem Vermieter oder seinem Personal vorgenommen werden. Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges sollen schriftlich oder in Textform vereinbart werden.
4.2. Der Vermieter kann Leistungsänderungen vornehmen. sofern diese erforderlich sind, nicht treuewidrig herbeigeführt werden, dem Mieter zumutbar sind und von der versprochenen Leistung nicht wesentlich abweichen. Über wesentliche Änderungen vor Überlassung des Fahrzeuges wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren.
4.3. Der Vermieter kann insbesondere bei einer Erhöhung der Kraftstoff- und Personalkosten sowie der Steuern und Abgaben den Mietpreis erhöhen, wenn sich diese Kosten etc. auf den Mietpreis nachweisbar auswirken. Die Preiserhöhung darf 10 % des vereinbarten Mietpreises nicht überschreiten. Sie ist dem Mieter spätestens einen Monat vor Mietbeginn schriftlich oder in Textform mit Gründen mitzuteilen. Überschreitet die Preiserhöhung 10 % des Mietpreises, so kann der Mieter vom Vertrag kostenlos zurücktreten.

5. Pflichten des Mieters und seiner Mitfahrer – Kündigung

5.1. Der Mieter sowie die von ihm betreuten Personen haben den erforderlichen sachlich gebotenen Anweisungen des Chauffeurs Folge zu. leisten. Das gilt vor allem für sicherheits- und ordnungsbezogene Anweisungen.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, für die Einhaltung der Ordnung und ein entsprechendes Verhalten seiner Fahrgäste zu sorgen (Anlegen von Sicherheitsgurten, Sitzplatzeinnahme, Störungen unter Alkoholeinfluss etc.).
5.3. Beschädigungen, Missbrauch der Fahrzeugeinrichtungen oder Verunreinigungen durch den Mieter oder seine Mitfahrer sind untersagt. Mehrkosten und zusätzlicher Aufwand durch Schäden oder erhebliche Verunreinigungen, die dem Mieter oder seinen Mitfahrern zuzurechnen sind, sind vom Mieter zu erstatten.
5.4. Der Mieter muss Fahrgäste nach schweren Verstößen abmahnen und bei fruchtloser Abmahnung von der weiteren Fahrt bei nächstmöglicher Gelegenheit ausschließen.
5.5. Werden schwerwiegende Störungen nach 5.2. – 5.4. nach erfolgloser Abmahnung des Vermieters oder seines Personals – unbeschadet der Abmahnung des Mieters - nicht beendet, so kann der Vermieter den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Die Abmahnung ist bei offensichtlicher Erfolglosigkeit entbehrlich. Die sofortige Kündigung ist auch zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Der Anspruch auf den Mietpreis bleibt unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der Vorteile anderweitigen Einsatzes des Mietfahrzeuges unberührt. Der Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden bleibt dem Vermieter vorbehalten.
5.6. Im Übrigen bleibt die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund durch beide Parteien bleibt unberührt.

6. Nichtinanspruchnahme, Kündigung des Mietvertrags

6.1.1. Nimmt der Mieter Mietleistungen teils oder vollständig nicht in Anspruch, weil er oder seine Fahrgäste verhindert sind oder der Gebrauch der Mietsache infolge von Umständen entfällt, die in der Sphäre des Mieters bzw. seiner Fahrgäste liegen, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung auf Zahlung des Mietpreises ein. Der Vermieter muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz der Mietleistungen (Fahrzeug, Fahrer etc.) anrechnen lassen. Hierbei hat der Mieter grundsätzlich folgende Pauschalen zu entrichten, wobei darüber hinausgehende Mietzahlungen unverzüglich zu erstatten sind:
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu dreißig Tagen vor Überlassung des Fahrzeuges 10 % des Mietpreises, jedoch höchstens 100 Euro pro Anmiettag
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme bis zu elf Tagen vor Überlassung des Fahrzeugs 30 % des Mietpreises,
- Mitteilung der Nichtinanspruchnahme ab dem zehnten Tag vor Fahrtantritt 50% des Mietpreises,
- Mittelung der Nichtinanspruchnahme ab dem sechsten Tag vor Fahrtantritt 60 % des Mietpreises.
6.1.2. Für die Nichtinanspruchnahme ohne eine Mitteilung greifen die Pauschalsätze ebenfalls ein.
6.1.3. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen niedrigeren Anspruch des Vermieters nachzuweisen.
6.2. Kann der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aus unvorhersehbaren schwerwiegenden Umständen oder infolge trotz ordnungsgemäßer Wartung auftretender technischer Defekte nicht zur Verfügung stellen, so werden beide Teile von ihren Leistungsverpflichtungen frei, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat. Der Vermieter ist zur unverzüglichen Information verpflichtet, wenn einer dieser Fälle eintritt. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des Vermieters, sich um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu bemühen.
Treten derartige Umstände während der Mietzeit auf, so ist der Mieter entsprechend der erbrachten Leistung zur anteiligen Zahlung verpflichtet, sofern der Vermieter die Nichtüberlassung nicht zu vertreten hat und die erbrachte Leistung für den Mieter von Interesse ist.
Der Vermieter ist in diesen Fällen verpflichtet, den Mieter organisatorisch und beratend zu unterstützen und insbesondere für Ersatzleistungen, soweit möglich, auf Kosten des Mieters zu sorgen bzw. erforderliche Unterkünfte auf Kosten des Mieters zu beschaffen. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.
6.3. Der Mieter ist zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt, wenn die Vermieterleistungen z. B. infolge eines trotz ordnungsgemäßer Wartung des Mietfahrzeuges eintretenden Defekts erheblich und unzumutbar verändert werden. Tritt dies während der Mietzeit ein, so gilt 6.2. entsprechend.

7. Mängelhaftung - Gewährleistung

7.1. Bei mangelhafter Leistung des Vermieters hat der Mieter nur eine angemessene herabgesetzte Miete (Minderung) zu zahlen.
7.2. Besteht der Mangel bereits bei Vertragsabschluss, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7.3. Wird der Mangel schuldhaft durch den Vermieter oder sein Personal herbeigeführt, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7.4. Befindet sich der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so kann der Mieter Schadensersatz verlangen.
7.5. Die in Ziff. 7.2. bis 7.4. vorgesehenen Schadensersatzansprüche stehen dem Mieter unbeschadet der Minderung nach Ziff. 7.1. zu.
7.6. Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Vermieter mit der Mangelbeseitigung im Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Mietgegenstandes notwendig ist.
7.7. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel des Mietfahrzeuges oder wird eine Vorkehrung zum Schutz des Fahrzeuges, des Mieters und seiner Personen gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter bzw. dessen Personal unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge unterlassener Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Mieter keine Minderungs-, Schadensersatz- oder Kündigungsrechte zu.
7.8. Der Mieter kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzieht.
Bei Verletzungen der Pflichten aus dem Mietvertrag ist die Kündigung erst nach Setzen einer angemessenen Abhilfefrist und erfolglosem Ablauf der Frist zulässig. Die Fristsetzung durch den Mieter ist nicht erforderlich, wenn sie oder eine Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg versprechen oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ziff. 7.7. ist zu beachten.
Die außerordentliche fristlose Kündigung bei schwerwiegenden von einem Teil verschuldeten Vertragsverstößen und der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bleibt unberührt.
7.9. Mängelansprüche sind spätestens drei Wochen nach Mietende geltend zu machen (Ausschlussfrist).

8. Kündigung bei höherer Gewalt etc.

8.1. Vermieter und Mieter können den Mietvertrag, soweit keiner von ihnen die entsprechenden Umstände zu vertreten hat, wegen wichtigen Grundes kündigen, insbesondere in Fällen der erheblichen Gefährdung, Erschwerung oder Gefährdung durch höhere Gewalt wie z.B. Krieg, Unruhen, Epidemien, Witterungs- und Straßenverhältnissen oder Grenzschließungen und Unzumutbarkeit des Fahrtantritts und der Fortsetzung des Mietvertrages.
8.2. In diesen Fällen hat der Vermieter während der Mietzeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Mieter zu treffen. Für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen erhält der Vermieter eine 75-%-ige Vergütung nach seinen üblichen Sätzen, sofern er den wichtigen Grund nichts selbst zu vertreten hat. Entstehende Mehrkosten der Fahrt selbst sind von beiden Teilen hälftig zu tragen, sofern nicht einer der beiden Vertragspartner den wichtigen Grund allein oder überwiegend zu vertreten hat. Die Übrigen Mehrkosten tragen die Parteien jeweils selbst, solange die Umstände nicht von einem Teil der Parteien überwiegend oder allein zu vertreten sind. Schadensersatzansprüche bei Verantwortlichkeit des einen oder anderen Teils bleiben unberührt.

9. Haftung

9.1. Die Haftung für jedes Gepäckstück bei Beschädigung oder Verlust ist auf 1.200 € beschränkt. Soweit es zu sonstigen Sachschäden kommt, haftet der Vermieter grundsätzlich nur nach § 23 Personenbeförderungsgesetz. Danach ist die Haftung für Sachschäden ausgeschlossen, soweit der Sachschaden 1000 Euro übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten entspricht stets dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.
9.2. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, sofern nicht die vertragliche Beschaffenheit fehlt, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder der Schaden versichert ist oder mit einer Versicherung üblicherweise von Vermietern gedeckt worden wäre. Die Haftungsbeschränkung greift auch nicht ein, wenn der Vermieter, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe Pflichten grob fahrlässig verletzt. Eine weitergehende Haftung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
9.3. Die Haftung für Leben, Körper- und Gesundheitsschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und bleibt unberührt.

10. Anzuwendendes Recht

Auf den Vertrag ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Verträge mit Mietern, die Vollkaufleute sind, ist der Sitz des Vermieters.

12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten insbesondere die mietrechtlichen Vorschriften.